RS Vwgh 2002/4/23 98/14/0071

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs2;

Rechtssatz

Eine Rückzahlung von Einnahmen liegt begrifflich nur dann vor, wenn im Rahmen der jeweiligen (außerbetrieblichen) Einkunftsquelle zu Unrecht geflossene Gelder oder geldeswerte Vorteile erstattet werden. Der Grund der Rückzahlung muss demnach in dem der jeweiligen Einkunftserzielung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis gelegen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140071.X01

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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