Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs2;Rechtssatz
Eine Rückzahlung von Einnahmen liegt begrifflich nur dann vor, wenn im Rahmen der jeweiligen (außerbetrieblichen) Einkunftsquelle zu Unrecht geflossene Gelder oder geldeswerte Vorteile erstattet werden. Der Grund der Rückzahlung muss demnach in dem der jeweiligen Einkunftserzielung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis gelegen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998140071.X01Im RIS seit
13.08.2002