RS Vwgh 2002/4/23 2001/11/0346

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2002
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0260 E 20. Februar 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zuordnung der in § 7 Abs. 4 Z. 3 FSG 1997 genannten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben zu jenen bestimmten Tatsachen, aufgrund welcher gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. auf eine Sinnesart des Betreffenden geschlossen werden kann, deretwegen er sich weiterer schwerer strafbaren Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden, ist offensichtlich verfehlt. Die Begehung der in § 7 Abs. 4 Z. 3 FSG 1997 genannten strafbaren Handlungen weist vielmehr auf eine Sinnesart hin, aufgrund der anzunehmen ist, dass der Betreffende im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG 1997 beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit. Daher muss von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden (Hinweis E 1999/05/27,98/11/0136 und E 1999/05/27, 98/11/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110346.X01

Im RIS seit

25.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten