RS Vwgh 2002/4/24 99/12/0259

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;
GehG 1956 §19a Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §82 idF 1994/550;
GehG 1956 §83 idF 1994/550;

Rechtssatz

Der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme (z.B. Versetzung, Verwendungsänderung) führt grundsätzlich auch zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr, sofern die neue Verwendung nicht ihrerseits einen solchen Anspruch begründet, was jedoch im besoldungsrechtlichen Verfahren (z.B. Neubemessung nach § 15 Abs. 6 GG oder Entscheidung über den Antrag auf Gebührlichkeit einer Nebengebühr) bezüglich solcher Nebengebühren zu berücksichtigen ist. Ein Nebengebührenanspruch in der durch die Personalmaßnahme herbeigeführten neuen Verwendung kann daher nicht damit begründet werden, die (in welcher Handlungsform auch immer verfügte) Personalmaßnahme sei rechtswidrig (oder rechtsunwirksam) erfolgt, weshalb von der Weitergeltung des Nebengebührenanspruches auf Grund der früheren Tätigkeit auszugehen wäre, auch wenn diese nicht mehr ausgeübt werde. Die Rechtmäßigkeit (Rechtsverbindlichkeit) der zum (tatsächlichen) Wegfall der früheren anspruchsbegründenden Tätigkeit führenden Personalmaßnahme ist daher (anders als grundsätzlich bei Zulagen im Sinne des § 3 GG) nicht maßgebend und somit im besoldungsrechtlichen "Folgestreit" auch nicht zu prüfen, weil es jeweils auf den "tatsächlichen Sachverhalt der Leistungserbringung" ankommt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 95/12/0267).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120259.X03

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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