RS Vwgh 2002/4/24 96/13/0191

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
LiebhabereiV;

Rechtssatz

Eine Darlehensrückzahlung, die als Reaktion auf die im Zuge der Betriebsprüfung drohende Liebhabereibeurteilung gefasst wurde, ist als nicht von vornherein geplant zu betrachten. Eine solche Darlehensrückzahlung (anders eine dem hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2000, 96/13/0021, zu Grunde liegende, vor jeder Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde zur Liebhabereifrage vorgenommene Kreditrückzahlung), welche nicht Teil eines von Anfang an bestandenen Planes der wirtschaftlichen Tätigkeit war, führt zu einer Änderung der Bewirtschaftungsart, die einer gemeinsamen Betrachtung der vor und nach der betroffenen Bewirtschaftungsmaßnahme gelegenen Zeiträume in der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit entgegensteht (Hinweis E 31.1.2001, 95/13/0032 0033; E 28.3.2001, 98/13/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996130191.X05

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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