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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
In dem Verfahren betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes iSd § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 Frg 1997 kommt der Verhinderung des von der Fremden gesetzten strafbaren Verhaltens gegen fremdes Eigentum auf dem Boden von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen großes Gewicht zu (zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen Diebstahls). Die Fremde weist aber mit ihrem im Juli 1992 begonnen, nahezu siebenjährigen Aufenthalt (auch wenn dieser bis zum Jahr 1997 nicht ohne Unterbrechung gewesen sein mag), ihrer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger sowie ihrer familiären Bindung zu ihren beiden minderjährigen, im Jahr 1993 bzw. im Jahr 1997 geborenen Kindern, mit denen sie zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in einem gemeinsamen Haushalt lebt, sehr große persönliche Interessen an einem Verbleib im Inland auf. Diese persönlichen Interessen haben ein so großes Gewicht, dass den öffentlichen Interessen im Vergleich dazu kein größeres oder zumindest gleich starkes Gewicht zukommt. Von daher erweist sich die Auffassung der belBeh, das Aufenthaltsverbot sei gemäß § 37 Abs. 1 FrG 1997 dringend geboten und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Fremden und ihrer Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 legcit), als unzutreffend.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999180281.X01Im RIS seit
22.07.2002