RS Vwgh 2002/4/24 98/12/0168

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0098 E 27. September 2000 RS 2 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Um die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die im Zeitpunkt ihres Irrtums bzw der daraufhin erfolgten Auszahlungen gegebene Sachlage und Rechtslage in der Begründung des Bescheides darzustellen und daran anknüpfend die für den Beamten nach ihrer Auffassung gegebene objektive Erkennbarkeit darzulegen. Im vorliegenden Fall hat die Behörde fälschlicherweise ein ERHÖHTES PERZEPTIONSNIVEAU des Beamten als Akademiker und Universitätsassistent angenommen, was so in der Rechtsprechung, die von einer objektiven und nicht von einer subjektiven Erkennbarkeit ausgeht, nicht gedeckt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120168.X01

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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