RS Vwgh 2002/4/24 97/12/0087

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Der Abspruch über den Entfall der Bezüge ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Die (erstinstanzliche) Behörde hat daher den Beginn und (wenn dies im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits eingetreten ist) das Ende des Zeitraumes des Entfalles datumsmäßig im Spruch des Bescheides anzugeben. Ist hingegen bei Bescheiderlassung noch kein Ende der ungerechtfertigten Abwesenheit eingetreten, ist die Behörde auch berechtigt, den Entfall der Bezüge "bis auf Weiteres" auszusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 96/12/0299). Als solcher Ausspruch ist überdies jeder zeitraumbezogene Abspruch ohne Nennung eines Endzeitpunktes zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0196). Nennt die Behörde einen künftigen Endzeitpunkt, so ist dies einerseits entbehrlich und führt andererseits zur Rechtswidrigkeit des (erstinstanzlichen) Bescheides, wenn durch die Umschreibung des Endzeitpunktes nicht jede relevante Sachverhaltsänderung erfasst ist. Als solche ist nicht nur der neuerliche Dienstantritt, sondern jede Beendigung der ungerechtfertigten Abwesenheit (z.B. durch einen Urlaubsantritt) zu verstehen. Auch die Berufungsbehörde hat - im Rahmen der "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens - zeitraumbezogen abzusprechen. "Sache" ist bei rechtmäßigem Vorgehen der erstinstanzlichen Behörde der Zeitraum vom Beginn der ungerechtfertigten Abwesenheit "bis auf Weiteres" (bis zu einer relevanten Sachverhaltsänderung). Die Berufungsbehörde darf im Fall der Abweisung der Berufung eine derartige Formulierung nur dann selbst wählen, wenn auch während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens keine Beendigung der ungerechtfertigten Abwesenheit eingetreten ist. Andernfalls muss der datumsmäßige Endzeitpunkt aus dem Berufungsbescheid klar erkennbar hervorgehen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120087.X01

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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