RS Vwgh 2002/4/24 97/12/0252

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs3 idF 1995/523;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0114 E 17. Februar 1999 RS 5 (hier betreffend § 21 Abs. 3 GG idF 1995/522)

Stammrechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob die ausländischen Studiengebühren des Kindes eines im Ausland verwendeten Beamten bei einer Berechnung des Auslandsaufenthaltszuschusses gem § 21 Abs 3 GehG zu berücksichtigen sind, ist der Mehraufwand, der dem Beamten durch das Studium des Kindes im Ausland entstanden ist, dem fiktiven Mehraufwand gegenüberzustellen, der bei einem Studium in Österreich entstünde, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Kind diesfalls einen eigenen Haushalt führen müsste (sei es auch durch Unterbringung in einem Studentenheim), was auch mit Kosten verbunden wäre (Hinweis E 11.5.1994, 93/12/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120252.X02

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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