RS Vfgh 2003/10/10 B1492/01

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Veröffentlicht am 10.10.2003
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ASVG §441e
ASVG §441b, §442a
VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde im Anlassfall nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Hauptverbandsreform mangels Beschwerdelegitimation; Verwaltungsrat aufgrund Anlassfallwirkung als nicht mehr existent anzusehen; keine Unvereinbarkeit mehr der Gewerkschaftsfunktion des Beschwerdeführers mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Die Anlassfallwirkung des E v 10.10.03, G222/02, die verfassungsgesetzlich in keiner Weise beschränkt ist, besteht im vorliegenden Fall zum einen darin, dass in Folge der Teilaufhebung des §441e Abs2 ASVG für den Anlassfall gilt, dass die Gewerkschaftsfunktion des Beschwerdeführers nicht mehr als mit dem Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsrates unvereinbar anzusehen ist. Zum anderen bedeutet die Feststellung der Einrichtung des Verwaltungsrates als verfassungswidrig, dass im Anlassfall so vorzugehen ist, als hätte der Verwaltungsrat im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr bestanden.

Ist aber jenes Organ, um dessen Zusammensetzung es im Beschwerdefall geht, als nicht existent anzusehen, so muss die Anfechtung der Enthebung aus einem solchen Organ ins Leere gehen. Dem Verfassungsgerichtshof ist es nicht möglich, den Beschwerdeführer zum Mitglied eines als verfassungswidrig erkannten Organs zu machen.

Der Beschwerdeführer kann daher durch den angefochtenen Bescheid - gemessen am Ergebnis des Gesetzesprüfungsverfahrens G222/02 - in einem subjektiven Recht nicht mehr verletzt sein.

Daraus ergibt sich aber in prozessualer Hinsicht der Verlust der - ursprünglich gegebenen - Beschwerdelegitimation.

Trotz Zurückweisung der Beschwerde waren dem Beschwerdeführer Kosten zuzusprechen, da die belangte Behörde insofern als im Verfahren unterlegen anzusehen ist, als die Beschwerde die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Teilen des ASVG (idF der 58. Novelle) ausdrücklich angeregt und der Verfassungsgerichtshof die als verfassungswidrig kritisierten Bestimmungen zT tatsächlich als verfassungswidrig erkannt hat.

Entscheidungstexte

  • B 1492/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.10.2003 B 1492/01

Schlagworte

Rechte subjektive öffentliche, Sozialversicherung, Unvereinbarkeit, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Kosten, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1492.2001

Dokumentnummer

JFR_09968990_01B01492_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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