RS Vwgh 2002/4/24 2000/13/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/13/0029 E 16. Mai 2002 2000/13/0049 E 24. April 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0022 E 11. September 1997 VwSlg 7206 F/1997 RS 1

Stammrechtssatz

Mitgliedsbeiträge von Vereinen sind Beiträge, welche die Mitglieder einer Personenvereinigung nicht als Gegenleistung für konkrete Leistungen des Vereins, sondern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder für den Gemeinschaftszweck zu entrichten verpflichtet sind. Sie werden als echte Mitgliedsbeiträge bezeichnet. Erhebt eine Vereinigung echte Mitgliedsbeiträge zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Gemeinschaftsaufgabe, deren Erfüllung sich nicht als eine Einzelleistung gegenüber einem einzelnen Mitglied darstellt, dann fehlt die wechselseitige Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung und bilden die Mitgliedsbeiträge kein umsatzsteuerbares Entgelt (Hinweis E 3.11.1986, 86/15/0003, 86/15/0005). Unechte Mitgliedsbeiträge sind solche Leistungen eines Mitgliedes, die zwar als Mitgliedsbeiträge benannt werden, denen aber eine konkrete Leistung der Personenvereinigung an den Beitragszahler gegenübersteht. Die Leistungen des Vereines, die für unechte Mitgliedsbeiträge erbracht werden, sind Leistungen iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000130051.X01

Im RIS seit

13.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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