RS Vwgh 2002/4/24 97/12/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §59 Abs13 idF 1992/873;
GehG 1956 §59 Abs4;

Rechtssatz

Zulagen sind Bestandteil des Gehalts gemäß § 3 Abs. 2 GG und gebühren grundsätzlich auch während eines "Krankenstandes". Hätte sich die Beschwerdeführerin im betreffenden Schuljahr erst nach Betrauung mit einer anspruchsbegründenden Verwendung im "Krankenstand" befunden, hätte sie den Anspruch auf die entsprechende Dienstzulage bis zu ihrer Abberufung von dieser Verwendung gehabt (vgl. das Erkenntnis vom 26. November 1990, 89/12/0126). Dies gilt aber nicht, wenn sich

die Beschwerdeführerin nicht nur im "Krankenstand" befand, sondern ab dem Beginn des Wintersemesters bis zum Ablauf des Schuljahres überhaupt nicht mehr in der anspruchsbegründenden Verwendung stand .

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120013.X02

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten