RS Vwgh 2002/4/24 98/13/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2;
BAO §210;
BAO §93 Abs3 lita;
BAO §97;

Rechtssatz

Fehlen im Spruch eines Bescheides nur die Angaben über die Fälligkeit der Abgabe, bedeutet dies noch nicht, dass kein rechtswirksamer Bescheid vorläge. Denn die Fälligkeit einer Abgabenschuld ergibt sich, wenn in den Abgabenvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen sind, schon aus dem Gesetz (§ 210 BAO) selbst (Hinweis E 2.4.1964, 2198/63; E 16.12.1981, 13/2900/80; E 17.8.1998, 97/17/0401).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130193.X01

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten