RS Vfgh 2003/10/11 B679/03 ua

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Veröffentlicht am 11.10.2003
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §21
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenG 1997 §36

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über zwei nigerianische Staatsbürger nach illegalem Grenzübertritt; verfassungswidrige Auslegung der die Stellung eines Asylantrags anlässlich der Grenzkontrolle betreffenden Bestimmung des Asylgesetzes

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Beschwerdeführer bereits - wie es in der Anzeige heißt - "zum Zeitpunkt der Anhaltung" angaben, "daß sie in Österreich leben möchten", wurde im angefochtenen Bescheid insofern als Asylantrag gewertet als gleichzeitig festgestellt wurde, daß "die Voraussetzungen des §21 Abs1 AsylG, insbesondere auf Grund des dargestellten Aufgriffs" nicht erfüllt seien.

Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren in einem entscheidenden Punkt unvollständig gelassen und damit §21 Abs1 Z2 AsylG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

§21 Abs1 Z2 AsylG stellt nämlich darauf ab, daß der Fremde den Asylantrag "anläßlich" eines eigeninitiativ aufgenommenen Kontaktes ehestens nach Grenzübertritt stellt. Die Spontaneität der Kontaktaufnahme und damit das Element der Eigeninitiative bei Antragstellung gehen nicht verloren, wenn der Asylantrag im Zuge der unmittelbar folgenden niederschriftlichen Einvernahme durch die Behörde erster Instanz gestellt wird.

Entscheidungstexte

  • B 679/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.10.2003 B 679/03 ua

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B679.2003

Dokumentnummer

JFR_09968989_03B00679_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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