RS Vwgh 2002/4/24 99/12/0259

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art18 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §19a;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. April 1995, Zl. 92/12/0123, mit Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 15 GG in der Fassung der 24. GG-Novelle) ist die im § 15 Abs. 2 Satz 3 GG vorgesehene Form der Pauschalierung (so genannte "Gruppenpauschalierung") durch (im BGBl. kundzumachende) Rechtsverordnung vorzunehmen. Eine solche liegt für die "Favoritenzulage" (für Justizwachebeamte an der Justizanstalt Favoriten) nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120259.X10

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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