RS Vwgh 2002/4/24 99/12/0259

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §143 idF 1994/550;
GehG 1956 §81 idF 1994/550;

Rechtssatz

Bei der Wachdienstzulage (WDZ) gemäß § 143 GG handelt es sich zwar um keine Nebengebühr, sondern um eine Zulage. Ihre Gebührlichkeit wird aber - insofern atypisch für sonstige Zulagen - ausdrücklich von der Verwendung im Wacheexekutivdienst abhängig gemacht und nur ausnahmsweise (nämlich im Fall der Unmöglichkeit der Weiterverwendung infolge eines in diesem Dienst erlittenen Dienstunfalls) auch dann gewährt, wenn die Verwendung im Wacheexekutivdienst nicht mehr gegeben ist. Es kommt dabei nicht auf die besoldungsrechtliche Stellung, sondern auf die Art der tatsächlichen Verwendung an. Der Anspruch auf die WDZ soll nur jenen Beamten zugestanden werden, bei denen die höhere Beanspruchung und die größeren Gefahren, die nach dem Sinn des Gesetzes mit der WDZ abgegolten werden sollen, auch wirklich bestehen (vgl. das Erkenntnis vom 8. Jänner 2002, Zl. 96/12/0316, und die dort zitierte Judikatur). Wegen dieser normativen Verknüpfung mit der tatsächlichen Verwendung des Wachebeamten kann die Rechtsprechung zu den Nebengebühren sinngemäß auch auf die WDZ angewendet werden: Auf die Rechtmäßigkeit der eine Verwendungsänderung herbeiführenden Personalmaßnahme kommt es daher im besoldungsrechtlichen Verfahren zur Feststellung der Gebührlichkeit der WDZ nicht an (so bereits das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 93/12/0062, zur Wachdienstzulage gemäß § 74 GG aF. Dies gilt auch für den inhaltlich unverändert gebliebenen § 81 bzw § 143 GG - beide in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120259.X04

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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