RS Vwgh 2002/4/24 98/12/0171

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0050 E 21. März 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Aus der gesetzlichen Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BDG 1979 lässt sich nicht entnehmen, dass auch die Art der Erkrankung anzugeben ist. Inhalt der Bescheinigung haben nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut bloß der Beginn und nach Möglichkeit die voraussichtliche Dauer der Krankheit zu sein. Auch lässt sich aus dem ersten Halbsatz des ersten Satzes des § 51 Abs. 2 BDG 1979 nicht zwingend das Erfordernis ableiten, die ärztliche Bescheinigung müsse eine Diagnose enthalten (Hinweis E 23.2.2000, 97/12/0151, zur Grazer DO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120171.X06

Im RIS seit

01.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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