RS Vwgh 2002/4/24 2000/13/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/13/0029 E 16. Mai 2002 2000/13/0049 E 24. April 2002

Rechtssatz

Der Annahme eines Leistungsaustausches steht nicht entgegen, dass das einzelne Genossenschaftsmitglied keinen Einfluss auf die Verwendung seines Beitrages hat. Die Einflussnahme des Leistungsempfängers auf die Entgeltverwendung durch den Unternehmer ist im Wirtschaftsleben nicht üblich. Entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist die vom Unternehmer ausgeführte Leistung (gegenständlich der Anschluss an das Versorgungsnetz), für die der Abnehmer (gegenständlich das Genossenschaftsmitglied) ein Entgelt zu entrichten hat. Welcher Vertragspartner die Bedingungen des Leistungsaustausches maßgeblich bestimmt, ist für die Beurteilung des zustande gekommenen Leistungsaustausches nicht relevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000130051.X04

Im RIS seit

13.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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