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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/12/0037 2002/12/0038Rechtssatz
Der Erstbeschwerdeführerin ist eine Aufenthaltsbewilligung vom 12. August 1993 bis 12. August 1997, in weiterer Folge vom 13. August 1997 bis 13. Juli 1998 jeweils für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Fremden" bzw. mittlerweile eine unbefristete Niederlassungsbewilligung zum Zweck der "Familiengemeinschaft - ausgenommen unselbstständiger Erwerb", dem Zweitbeschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck", gültig bis zum 30. Juni 1999, und der Drittbeschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck", gültig bis zum 11. Jänner 2000 erteilt worden. Da die Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen nicht auf Grund der verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt wurden, liegt keine Nachholung der versäumten Bescheide im Sinne des § 36 Abs. 2 VwGG vor. Durch die Erteilung der angeführten Aufenthaltsbewilligungen bzw. Niederlassungsbewilligungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer das, was sie mit ihren seinerzeitigen Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erreichen wollten, nämlich die Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich, durch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen bzw. Niederlassungsbewilligungen ohnehin erhalten haben. Das vorliegende Verfahren war demnach gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120036.X01Im RIS seit
08.07.2002