RS Vwgh 2002/4/24 99/12/0259

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214;
GehG 1956 §82 Abs6a idF 1995/043;
GehG 1956 §83 Abs3 Z4 idF 1994/550;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0316 E 8. Jänner 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Sind die Voraussetzungen für die Einstellung gegeben, tritt deren Wirksamkeit bei der besonderen Gefährdungsvergütung und der Vergütung für wachespezifische Belastungen mit dem in § 82 Abs. 6a bzw. § 83 Abs. 3 Z. 4 GehG 1956 genannten Zeitpunkt (in der Regel ist dies der auf dieses Ereignis folgende Monatserste) ex lege ein. Um diese Wirkung herbeizuführen, bedarf es also nicht der Erlassung eines Bescheides. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides, insbesondere im Streitfall oder zur Beseitigung allfälliger Unklarheiten, ist aber zulässig. Das allfällige (zusätzliche) Vorhandensein eines Dienstverhinderungsgrundes nach § 15 Abs. 5 Satz 2 GehG 1956 (wie z. B. Erkrankung des Beamten) spielt im Fall der (rechtlich zulässigen) Einstellung keine Rolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120259.X02

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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