TE Vfgh Beschluss 2005/10/12 B588/05

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Veröffentlicht am 12.10.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §149 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlung (Einbringung der Beschwerde) nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss vom 3. Juni 2005, B588/05-2, - zugestellt am 9. Juni 2005 - wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Wien vom 27. April 2005 im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Einschreiters ab.

Mit einem am 4. August 2005 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Antrag begehrt der Antragsteller nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid.

Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §149 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden; danach ist zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.

Der Antragsteller hat es jedoch verabsäumt, gleichzeitig mit seinem Schriftsatz auch die versäumte Prozesshandlung (Einbringung der Beschwerde) nachzuholen.

Der Antrag war daher, ohne dass der Verfassungsgerichtshof das Vorliegen der sonstigen Prozessvoraussetzungen zu prüfen hatte, zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 13.265/1992, VfGH 24.2.1998 B2450/97).

Dies konnte gemäß §33 letzter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Anzumerken ist, dass der Antragsteller mit seinem Vorbringen, es sei ihm sowohl aus terminlichen als auch aus krankheitsbedingten (ambulante Strahlentherapie täglich ab 14 Uhr bis zum 21. Juli 2005) Gründen unmöglich gewesen, mit einem Rechtsanwalt einen Termin zu vereinbaren und einen entsprechenden Schriftsatz vorzubereiten, kein - für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderliches - seine Dispositionsfähigkeit ausschließendes Ereignis dartut (vgl. VfSlg. 16.526/2002).

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B588.2005

Dokumentnummer

JFT_09948988_05B00588_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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