RS Vwgh 2002/4/24 2002/18/0011

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §11 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §67;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0032 E 19. Mai 1993 RS 3 (hier: Bescheid wurde nicht durch eine Aufhebung im Verwaltungsweg, sondern durch eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung nachträglich beseitigt.)

Stammrechtssatz

Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 11 Abs 1 AHG feststellender Art ist, kann eine solche Feststellung aber auch noch dann Bedeutung haben, wenn der Bescheid infolge nachträglicher Aufhebung im Verwaltungswege nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180011.X02

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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