RS Vwgh 2002/4/24 99/12/0259

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §143 idF 1994/550;
GehG 1956 §81 Abs1 idF 1994/550 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0316 E 8. Jänner 2002 RS 7 (hier betreffend die Wachdienstzulage nach § 143 GG)

Stammrechtssatz

Die bloß abstrakte Möglichkeit, als Justizwachebeamter wieder zu Wachdiensten herangezogen zu werden, reicht für die Gebührlichkeit der Zulage gemäß § 81 GehG 1956 nicht aus, solange eine derartige (anspruchsbegründende) Verwendung nicht tatsächlich erfolgt. Dies gilt auch für die "potentielle Einschreitmöglichkeit" (gemeint im dem Sinn, dass sich der Beamte jederzeit bei Bedarf in den "Exekutivdienst" zu stellen hätte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120259.X06

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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