RS Vfgh 2003/10/16 B1377/03

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags infolge Einbringung der Beschwerde durch einen frei gewählten Rechtsanwalt

Rechtssatz

Ist die beabsichtigte Beschwerdeführung durch einen frei gewählten Rechtsanwalt bereits erfolgt und wurde auch die Beschwerdegebühr in diesem Zusammenhang bereits entrichtet, so liegt kein Grund mehr vor, der Beschwerdeführerin zum Zwecke der Beschwerdeerhebung einen Rechtsanwalt im Wege der Verfahrenshilfe beizugeben bzw sie von der Entrichtung der Gebühren zu befreien.

Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin in dem von ihr vorgelegten Vermögensbekenntnis einige, für die Darstellung ihrer Vermögensverhältnisse wesentliche Fragen offen und damit unbeantwortet gelassen hat.

Entscheidungstexte

  • B 1377/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.10.2003 B 1377/03

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1377.2003

Dokumentnummer

JFR_09968984_03B01377_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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