RS Vwgh 2002/4/24 95/13/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §18 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/15/0077 E 8. Oktober 1990 VwSlg 6541 F/1990 RS 7

Stammrechtssatz

Der buchmäßige Nachweis setzt voraus, daß es sich um Aufzeichnungen handelt, die unmittelbar nach Ausführung des Umsatzgeschäftes vorgenommen worden sind. Er darf daher nicht "nachträglich" erbracht werden

(Hinweis E 15.9.1986, 84/15/0043, VwSlg 6144 F/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1995130277.X03

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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