RS Vfgh 2003/11/7 B1202/03

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Veröffentlicht am 07.11.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1
ZPO §68 Abs1

Leitsatz

Nachträgliche Einschränkung der bewilligten Verfahrenshilfe auf die Befreiung von der Entrichtung von Gebühren nach bereits erfolgter Bestellung eines Verfahrenshelfers

Rechtssatz

Mit Schreiben vom 30.10.03 teilte der Einschreiter mit, dass "versehentlich" Verfahrenshilfe im vollen Umfang des §64 Abs1 ZPO beantragt worden sei, und schränkte seinen Antrag auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 ZPO ein.

Die bewilligte Verfahrenshilfe war deshalb im Umfang des §64 Abs1 Z2 und Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären (vgl. VfGH 07.11.95, B2602/95, mwN).

Entscheidungstexte

  • B 1202/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.11.2003 B 1202/03

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1202.2003

Dokumentnummer

JFR_09968893_03B01202_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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