RS Vwgh 2002/4/25 99/07/0135

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
WRG 1959 §2 Abs1 lita;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 2 Abs. 1 lit. a WRG 1959 sind öffentliche Gewässer die im Anhang A zu diesem Bundesgesetz namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen. In der Anlage ist zu Z. 8.a) (ua) der Bodensee aufgezählt. Da die projektierte Abwasserreinigungsanlage am Betriebsareal des Antragstellers auf österreichischem Staatsgebiet situiert ist und von dort die direkte Einleitung in den Bodensee, ein öffentliches Gewässer im vorgenannten Sinn, erfolgt, bestehen keine Zweifel an der Zuständigkeit der österreichischen Wasserrechtsbehörden.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Ausländisches Recht sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070135.X01

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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