RS Vwgh 2002/4/25 2001/07/0122

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §59 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wenn sich die Gegenschrift nicht in einem bloßen Verweis auf den angefochtenen Bescheid erschöpft, kann dem Begehren der Bfin, der belBeh keine Kosten für die Gegenschrift zuzusprechen nicht Rechnung getragen werden, da das VwGG keine Vorschriften über den Inhalt von Gegenschriften enthält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070122.X02

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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