RS Vwgh 2002/4/25 98/07/0019

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1934 §3 Abs1 litd;
WRG 1934 §3 Abs1 lite;
WRG 1934 §3 Abs3;
WRG 1959 §3 Abs1 litd;
WRG 1959 §3 Abs1 lite;
WRG 1959 §3 Abs3;

Rechtssatz

Haager-Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 108, zählt zu den Abflüssen im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. e WRG 1934 (gleich lautend wie § 3 Abs. 1 lit. e WRG 1959) "zumeist nur das sich frei über das Gelände ergießende Gewässer (Wildwasser)", während die Abflüsse in eigenen Betten nicht unter diese Bestimmung fallen sollen. Gegen die Sichtweise dieses Autors spricht aber schon der Wortlaut des § 3 Abs. 3 der betroffenen Wasserrechtsgesetze, welche die Zugehörseigenschaft der im Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer jenen Grundstücken zuordnet, auf oder zwischen denen sie sich befinden, und dabei die Uferlänge eines jeden Grundstückes als maßgebend bezeichnet. Da die Vorschrift des § 3 Abs. 3 WRG 1959 nicht bloß Privatgewässer nach Abs. 1 lit. d dieses Paragraphen, sondern eben auch Privatgewässer nach Abs. 1 lit. e der Norm anspricht, lässt sich die in der genannten Vorschrift erklärte Maßgeblichkeit der Uferlänge mit der von Haager-Vanderhaag vertretenen Auffassung, die Abflüsse in eigenen Betten könnten unter diese Bestimmung nicht fallen, nicht in Einklang bringen; setzt doch ein Ufer allemal ein Bett voraus.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070019.X03

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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