RS Vwgh 2002/4/25 2000/15/0084

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;

Rechtssatz

Der Hinweis, dass keine Absicht zur Steuerhinterziehung bestanden habe, ist auf Grund der nach § 19 Abs. 2 VStG gebotenen Prüfung der dem Beschuldigten zur Last liegenden Schuldform Ermessensdeterminante im Rahmen der Strafbemessung (Hinweis E 25. Juni 1996, 94/17/0429). Das gilt entsprechend für das Vorbringen, dass der Fehlbetrag samt Säumniszuschlag nach Erkennen des Irrtums sofort und ohne Ratenansuchen eingezahlt worden sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000150084.X03

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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