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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs2;Rechtssatz
Der Hinweis, dass keine Absicht zur Steuerhinterziehung bestanden habe, ist auf Grund der nach § 19 Abs. 2 VStG gebotenen Prüfung der dem Beschuldigten zur Last liegenden Schuldform Ermessensdeterminante im Rahmen der Strafbemessung (Hinweis E 25. Juni 1996, 94/17/0429). Das gilt entsprechend für das Vorbringen, dass der Fehlbetrag samt Säumniszuschlag nach Erkennen des Irrtums sofort und ohne Ratenansuchen eingezahlt worden sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000150084.X03Im RIS seit
14.08.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017