RS Vwgh 2002/4/25 2001/07/0187

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §43 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WWSGG;
WWSLG Krnt 1920 §33;
WWSLG Krnt 1920 §39;

Rechtssatz

Wenn die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft ein Fahrverbot bereits vom Beginn eines der land- bzw forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienenden Fahrweges an vorsieht und die Aufstellung der Fahrverbotstafel durch die Gemeinde nicht der Verordnung entspricht (hier: die Fahrverbotstafel ist in einer Entfernung von 4,3 m vom Weganfang aufgestellt), kann der Dienstbarkeitsberechtigte nicht darauf vertrauen, dass dieser gesetzwidrige Zustand andauert. Eine Situation, bei der sich die erforderliche Mindestbreite der Einfahrt auf das Grundstück des Dienstbarkeitsberechtigten nur durch die gesetzwidrige Kundmachung einer Verordnung ergibt, ist keine ausreichende Grundlage für die Verlegung einer Dienstbarkeit. Es ist eine unzumutbare Unsicherheit der Rechtsposition eines solcher Art Berechtigten, wenn die Einfahrt auf sein zu bewirtschaftendes Grundstück nur bei Fortbestand eines gesetzwidrigen Zustandes gesichert ist. (Ob die Gemeinde beabsichtigt, den Ort der Anbringung der Fahrverbotstafel zu ändern oder nicht, ist dabei ohne Belang; dies umso mehr, als es sich bei besagter Verordnung nicht um eine von Organen der Gemeinde erlassene Verordnung handelt.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070187.X01

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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