RS Vwgh 2002/4/25 2002/05/0423

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Insbesondere ausgehend von den Angaben des Betroffenen in seiner Wohnsitzerklärung über seine Aufenthaltsdauer in Salzburg (100 Tage), die auf Grund seines Ruhestandes sowie des in einer Stellungnahme des Betroffenen hervorgehobenen Umstandes, dass er in Wien seine gehbehinderten Eltern betreue, durchaus plausibel erscheinen, lässt sich ein weiterer Lebensmittelpunkt an diesem Ort nicht in Abrede stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050423.X01

Im RIS seit

19.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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