RS Vfgh 2003/11/21 B1540/02

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Veröffentlicht am 21.11.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGHGO §42

Leitsatz

Berichtigung eines Erkenntnisses

Rechtssatz

Der Ausspruch, daß die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird, stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, da weder in der Beschwerde, noch im weiteren Verfahren ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1540.2002

Dokumentnummer

JFR_09968879_02B01540_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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