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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Berichtigung eines ErkenntnissesRechtssatz
Der Ausspruch, daß die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird, stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, da weder in der Beschwerde, noch im weiteren Verfahren ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde.
Schlagworte
VfGH / Berichtigung, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1540.2002Dokumentnummer
JFR_09968879_02B01540_2_01