RS Vwgh 2002/4/25 98/15/0091

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z8;
EStG 1988 §6;
EStG 1988 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/14/0122 E 5. Oktober 1993 VwSlg 6816 F/1993 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Abnutzbar sind Wirtschaftsgüter, die einem Werteverzehr unterliegen; der Werteverzehr kann technisch, wirtschaftlich oder auch zeitlich bedingt sein (Hinweis Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 02te Auflage, § 6 Textziffer 158). Rechte können abnutzbare oder nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sein (Hinweis Doralt, aaO Textziffer 159, 228).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998150091.X01

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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