RS Vwgh 2002/4/25 2002/21/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwRallg;
ZustG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/02/0250 E 16. Dezember 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Eine "Wohnung" iSd § 4 ZustG wird durch das Faktum des Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt. Auf die polizeiliche Meldung als Hauptwohnsitz kommt es nicht an (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011, 0012, 0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002210036.X01

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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