RS Vfgh 2003/11/24 B1413/00

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Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §13
Oö GVG 1994 §10 Abs2
Oö GVG 1994 §15 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes aufgrund der Annahme der rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des zu genehmigenden Kaufvertrages infolge Ablaufs der zweijährigen Frist zur Antragstellung; Unterlassung von Erhebungen zur Ermittlung des Willens der Parteien hinsichtlich der von der Behörde angenommenen Zurückziehung eines früheren Genehmigungsantrages

Rechtssatz

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf §15 Abs2 OÖ GVG 1994. Nach dieser Bestimmung wird der Rechtstitel rückwirkend rechtsunwirksam, wenn nicht binnen zwei Jahren nach Ablauf der Frist des §10 Abs1 OÖ GVG 1994 die erforderliche Genehmigung beantragt wird.

Im angefochtenen Bescheid findet die Tatsache, daß am 02.01.97 - sohin innerhalb der gesetzlichen Frist des §10 Abs1 Oö GVG 1994 - bei der Bezirksgrundverkehrskommission Vöcklabruck durch das Notariat Dr. N ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des gegenständlichen Vertrages eingebracht worden ist, keine Berücksichtigung. Die belangte Behörde ging offensichtlich aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens davon aus, daß der ursprüngliche Antrag in der Folge mit Schreiben vom 04.03.97 zurückgezogen worden sei.

Die belangte Behörde hat dabei jedoch übersehen, daß zur Frage der Zurückziehung des Antrages vom 02.01.97 bereits in erster Instanz kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde.

Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 04.03.97 ("Rückstellung des Antrages bis zur endgültigen Klärung des gegenständlichen Sachverhaltes") ist dieses Schriftstück objektiv nicht als Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Ob der Wille des Beschwerdeführers seinerzeit auf eine Zurückziehung des Antrages gerichtet war, hätte die Behörde nach §13 AVG mit den Parteien zu klären gehabt. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, solche Erhebungen zur Ermittlung des Willens der Parteien durchzuführen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Eingaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1413.2000

Dokumentnummer

JFR_09968876_00B01413_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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