RS Vwgh 2002/4/25 98/07/0097

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §17 Abs2;
AWG 1990 §32 Abs1;

Rechtssatz

Die Aussage, dass die Bestimmung des § 17 Abs. 2 AWG 1990 eine umfassende Regelung enthält, wie mit verwertbaren Materialien und nicht verwertbaren Abfällen beim Abbruch von Baulichkeiten zu verfahren ist, sodass für die Anwendung landesgesetzlicher Bestimmung in diesem Bereich kein Raum bleibt (Hinweis E 30.5.1996, 93/05/0257; E 17.12.1996, 94/05/0019, ergangen zu landesgesetzlichen Vorschriften), hat den ihr gebührenden Platz im Rahmen behördlicher Maßnahmen, die sich gegen die Personen richten, denen ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 17 Abs. 2 AWG 1990, weil sie als Normadressat angesehen werden können, auch vorgeworfen werden kann. Nicht darf diese allgemein getätigte Aussage auf Sachverhaltskonstellationen übertragen werden, in denen das behördliche Einschreiten einem Rechtssubjekt gegenüber auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen ist, dem ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 AWG 1990 mangels Eigenschaft als Adressat dieser Norm rechtlich nicht vorgeworfen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070097.X07

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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