RS Vwgh 2002/4/25 2002/05/0061

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist (anders als im Fall zu E 13.11.2001, 2001/05/0941) nur ein Ehegatte, nämlich die Betroffene, in Pension, ihr Ehemann ist hingegen (offenbar in Wien) berufstätig. Weiters pflegt die Betroffene in P ihre betagte Schwiegermutter, wodurch sich insgesamt eine solche Verdichtung der Lebensbeziehungen zu P ergeben hat, dass dem Wohnsitz in P (nicht nur der Charakter eines Freizeitwohnsitzes, sondern vielmehr) - wie auch im Fall des zuvor genannten Erkenntnisses - die Qualität eines weiteren "Mittelpunktes von Lebensbeziehungen" zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050061.X01

Im RIS seit

04.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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