RS Vfgh 2003/11/24 B1171/03

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Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ElWOG §21 Abs2
Energie-RegulierungsbehördenG §16 Abs3
EnergieliberalisierungsG Art8
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid der Energie-Control Kommission in einem Streitschlichtungsverfahren mangels Legitimation infolge Möglichkeit der Anrufung des Gerichtes bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern im Zusammenhang mit Systemnutzungstarifen

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur Überprüfung von Bescheiden der Energie-Control Kommission bei Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über Systemnutzungstarife verneint und der Partei die Möglichkeit gegeben, durch die Klagserhebung sowohl das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen, als auch ihre Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl §21 Abs2 ElWOG, §16 Abs3 Energie-RegulierungsbehördenG). Angesichts dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung konnte der vorliegende Bescheid nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden, zumal bereits eine Klage bei den ordentlichen Gerichten anhängig und der Bescheid daher außer Kraft getreten ist.Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur Überprüfung von Bescheiden der Energie-Control Kommission bei Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über Systemnutzungstarife verneint und der Partei die Möglichkeit gegeben, durch die Klagserhebung sowohl das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen, als auch ihre Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen vergleiche §21 Abs2 ElWOG, §16 Abs3 Energie-RegulierungsbehördenG). Angesichts dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung konnte der vorliegende Bescheid nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden, zumal bereits eine Klage bei den ordentlichen Gerichten anhängig und der Bescheid daher außer Kraft getreten ist.

Entscheidungstexte

  • B 1171/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2003 B 1171/03

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Kompetenz sukzessive, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1171.2003

Dokumentnummer

JFR_09968876_03B01171_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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