RS Vwgh 2002/4/25 99/07/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
Übk Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung 1961;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0085 E 25. Jänner 1996 RS 3 (hier: Übk Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung 1961)

Stammrechtssatz

Richtlinien, Leitlinien sowie (nicht für verbindlich erklärte) Ö-Normen stellen keine verbindlichen Rechtsgrundlagen dar. Ihnen kann Bedeutung nur insoweit zukommen, soweit es sich dabei um "objektivierte", dh generelle Gutachten handelt und von der Behörde dargetan wird, daß die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (Hinweis E 27.9.1994, 92/07/0074).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweismittel Sachverständigengutachten Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070135.X05

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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