RS Vfgh 2003/11/24 B1053/02

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Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6610 Wald- und Weideservituten

Norm

Tir Wald- und WeideservitutenG §49
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Ablöse von Einforstungsrechten aufgrund materieller Klaglosstellung; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer ist durch den beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid, mit dem die Neudurchführung des Servitutenablöseverfahrens der Nutzungsrechte angeordnet wurde, nicht mehr beschwert, weil er inzwischen durch das, mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.10.02 gemäß §49 Tir Wald- und WeideservitutenG genehmigte, einvernehmliche Ablöseübereinkommen vom 21.08.02 sein Verfahrensziel der gänzlichen Lastenfreistellung seiner Grundstücke erreicht hat.

Entscheidungstexte

  • B 1053/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2003 B 1053/02

Schlagworte

Bodenreform, Servitutenregulierung, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1053.2002

Dokumentnummer

JFR_09968876_02B01053_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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