RS Vwgh 2002/4/25 99/15/0210

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

BPGG 1993 §1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/15/0220 E 24. Oktober 2002 2000/15/0152 E 19. Juni 2002

Rechtssatz

Gemäß § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Es soll dazu beitragen, dass diese Personen Pflegeleistungen "einkaufen" können. Für pflegebedürftige Menschen wird dadurch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher Pflege durch den Einkauf von persönlicher Assistenz und der stationären Pflege erweitert (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 776 BlgNR 18. GP 25).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150210.X02

Im RIS seit

22.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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