RS Vwgh 2002/4/25 2001/07/0040

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959;

Rechtssatz

Die Nichtwahrnehmung der Unzuständigkeit der Erstbehörde durch die belBeh, welche in erster Instanz unter Berufung auf § 73 AVG in Erledigung dieser Anträge die wasserrechtliche Bewilligung erteilte, belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, da der angefochtene Bescheid mangels Übergang der Entscheidungspflicht von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Die belBeh hätte diese Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz wahrnehmen und den Erstbescheid beheben müssen. Dadurch, dass sie das in Verkennung der Rechtslage nicht getan hat, sondern über die Berufung meritorisch entschied, belastete sie aber ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationBesondere Rechtsgebiete WasserrechtInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Besondere RechtsgebieteVerhältnis zu anderen Materien und Normen DevolutionBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070040.X05

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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