RS Vwgh 2002/4/25 2002/05/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
41/02 Melderecht

Norm

ABGB §144;
JN §71;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;
MeldeG 1991 §7 Abs2;

Rechtssatz

Der Betroffene ist ein eheliches Kind österreichischer Staatsbürgerschaft mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die Ehe seiner Eltern ist aufrecht. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Obsorge hinsichtlich dieses Kindes (§ 144 ABGB aF bzw. nF gemäß BGBl. I Nr. 135/2000) den Eltern zukam bzw. weiterhin zukommt. Für das Reklamationsverfahren nach dem Meldegesetz ist festzuhalten, dass das betroffene Kind nicht etwa einen "abgeleiteten" Hauptwohnsitz hat, der ähnlich wie der abgeleitete Gerichtsstand nach § 71 der Juristiktionsnorm (nur) vom Hauptwohnsitz einer anderen Person abhinge, sondern vielmehr einen "eigenen" Hauptwohnsitz, der allerdings von dem (den) Obsorgeberechtigten bestimmt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050121.X01

Im RIS seit

04.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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