RS Vwgh 2002/4/25 2001/07/0120

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4;
ZustG §21 Abs2;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des VVG über die Vollstreckungsverfügung (§ 4 VVG) ist eine Verpflichtung der Beh, eine Vollstreckungsverfügung sei jedenfalls zu eigenen Handen (und somit nach den Vorschriften des § 21 Abs. 2 ZustG) zuzustellen, nicht abzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070120.X01

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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