RS Vfgh 2003/11/25 V87/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2003
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ASVG §340a
ASVG §344, §345
Verordnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger "Einheitliche Grundsätze gemäß §340a ASVG über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte" vom 20.12.02

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags mehrerer Zahnärzte auf Aufhebung einer Verordnung betreffend elektronische Abrechnungen von Vertragsärzten der Sozialversicherungsträger mangels Legitimation; Anrufung der Schiedskommission zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags mehrerer Zahnärzte auf Aufhebung der Verordnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger "Einheitliche Grundsätze gemäß §340a ASVG über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte" vom 20.12.02.

In die Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission fallen sowohl Streitigkeiten unmittelbar aus dem Einzelvertrag als auch jene über das gültige Bestehen oder Nichtbestehen eines Einzelvertrages einschließlich seiner Nachwirkungen (VfSlg 15178/1998; vgl auch VfSlg 15804/2000).

Unter diesem Gesichtspunkt steht aber der Anrufung der paritätischen Schiedskommission sowie, in weiterer Folge, der Landesberufungskommission zur Klärung der Frage der Verpflichtung der beschwerdeführenden Ärzte zur EDV-gestützten Abrechnung nichts entgegen.

Dabei ist auch nicht erforderlich, dass die angerufene paritätische Schiedskommission (Landesberufungskommission) selbst die Gesetzmäßigkeit der Verordnung (in der Hauptsache) zu beurteilen hätte. Es genügt vielmehr, dass sie bei Erlassung ihres Bescheides diese Verordnung anzuwenden hätte.

Entscheidungstexte

  • V 87/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.2003 V 87/03

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V87.2003

Dokumentnummer

JFR_09968875_03V00087_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten