RS Vwgh 2002/4/25 98/07/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §53 Abs1;

Rechtssatz

Der Partei den Namen und das Fachgebiet eines Amtssachverständigen bekannt zu geben, der in dem Verfahren, in dem sie Parteistellung hat, ein Gutachten erstattet hat, ist entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung eine durchaus angezeigte Maßnahme. Sie gehört zur Pflicht der Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. September 1995, 95/10/0034).

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegebenParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070103.X09

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten