RS Vwgh 2002/4/25 99/07/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §46;
AVG §52;
WRG 1959 §12a Abs3;
WRG 1959 §12a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0221 E 20. September 2001 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Stand der Technik iSd § 12a WRG 1959 nicht in einer Verordnung nach Abs. 3 des § 12a WRG 1959, ist diese Frage im Einzelfall(hier Abwasserreinigungsanlage)mit Hilfe von Sachverständigen zu klären. Dabei können von den Sachverständigen als Grundlage für die Beurteilung des Standes der Technik neben - nicht auf § 12a Abs. 3 WRG 1959 gestützten - Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Hinweis E 11. September 1997, 94/07/0166, ergangen zur Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung) -

auch einschlägige Regelwerke, wie z.B. ÖNORMEN als objektivierte, generelle Gutachten (Hinweis E 25. Jänner 1996, 95/07/0085) herangezogen werden. Wie auch in den jeweiligen Abwasseremissionsverordnungen wird der Stand der Technik auf dem Abwassersektor in der ÖNORM B 2502 durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten als technisch einhaltbare Emissionsbeschränkung umschrieben.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigengutachten Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070135.X04

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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