RS Vwgh 2002/4/25 99/07/0206

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Melderecht

Norm

HauptwohnsitzG 1994;
MeldeG 1991 §1 Abs7 idF 1994/505;
Satzung AgrG Meiningen §5 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Auslegungsbedürftig an der Bestimmung des § 5 Z. 2 der Satzung der Agrargemeinschaft Meiningen ist der von ihr verwendete Begriff "Hauptwohnsitz", soweit es um die Beurteilung von Zeiträumen geht, für welche der durch § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 idF des HauptwohnsitzG 1994, festgelegte Inhalt dieses Ausdrucks noch nicht galt. Der gesetzliche Begriff des Hauptwohnsitzes stimmt in seinen Definitionselementen im Wesentlichen mit jenen des ordentlichen Wohnsitzes überein (Hinweis E 26. 5. 1998, 97/07/0142). Einen ordentlichen Wohnsitz kann eine Person allerdings an mehr als einem Ort haben, wie sich dies schon aus dem Text der Bestimmung des § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 idF des HauptwohnsitzG 1994, ergibt (Hinweis E 26. 5. 1998, 97/07/0142), während dies für den "Hauptwohnsitz" im Sinne des Gesetzes nicht zutrifft, weil dieser eben durch die Festlegung auf jenen mehrerer ordentlicher Wohnsitze bestimmt wird, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070206.X02

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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