RS Vwgh 2002/4/25 2001/07/0064

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1934 §125 Abs1;
WRG 1959 §142;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §98 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 142 WRG 1959 - wie schon nach der Vorgängerbestimmung des § 125 Abs. 1 WRG 1934 - bleiben die nach früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungsrechte aufrecht und richten sich Ausübung und Erlöschen dieser Rechte nach diesem Bundesgesetz. Dies bedeutet, dass Wasserbenutzungsrechte, die im Jahr 1924 und 1929 eingeräumt worden waren, ins Regime des WRG 1934 und weiter in das des WRG 1959 übergeleitet wurden. Die Bestimmungen des WRG 1959 über das Erlöschen (insbesondere die §§ 27 und 29) finden daher auch auf die damals erteilten Wasserbenutzungsrechte Anwendung.(Hier: Das Vorbringen der Bf, es sei niemals eine bescheidmäßige Festlegung des Wasserrechtes erfolgt, ist daher unzutreffend. Dies gilt auch für die Behauptung der Unzuständigkeit der BH zur Feststellung des Erlöschens dieses Rechtes.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070064.X01

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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