RS Vwgh 2002/4/25 2002/07/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
FlVfGG §36;
FlVfLG Bgld 1970 §57 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §48;
FlVfLG Krnt 1979 §51;
FlVfLG Krnt 1979 §93;
JagdG Krnt 1978 §11;
JagdRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0157 E 21. Dezember 1994 RS 1(Hier: Mit dem E 21. 12. 1994, 92/03/0157 wurde diese Unterscheidung zwischen interner Willensbildung und Vertretung nach Außen auf Agrargemeinschaften übertragen. Sie ist daher auch bei der Beurteilung der Geltendmachung des Vorkaufsrechtes nach § 57 Abs 1 Bgld FlVfLG 1970 zu beachten.)

Stammrechtssatz

Da die Vertretungsbefugnis des hierin nach außen nicht weiter beschränkten Organes einer juristischen Person von einer allenfalls im Innenverhältnis gegebenen Bindung an die Willensbildung durch andere Organe unabhängig ist (Hinweis E 29.5.1980, VwSlg 10147 A/1980), ist die Wirksamkeit des durch den Obmann einer Agrargemeinschaft, dessen Wirkungskreis sich gemäß der Satzung der Agrargemeinschaft unter anderem auch auf die Vertretung der Gemeinschaft nach außen erstreckt, gestellten Antrages auf Abrundung nach § 11 Krnt JagdG 1978 von einer allfälligen Zustimmung der Vollversammlung im Innenverhältnis unabhängig.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien BodenreformVertretungsbefugter juristische PersonVertretungsbefugnis Inhalt UmfangStellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070005.X05

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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